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Verkehrsstrafrecht

Unsere Kanzlei und unsere Rechtsanwälte bieten Ihnen professionelle Beratung und Verteidigung bei sämtlichen Vorwürfen im Verkehrsstrafrecht und bei relevanten Verkehrsordnungswidrigkeiten wie Geschwindigkeitsüberschreitungen, Handyverstößen oder Rotlichtvergehen. Im Folgenden finden Sie einen ausführlichen Überblick – ideal für Laien verständlich, aber präzise im juristischen Anspruch.

Allgemeines zum Verkehrsstrafrecht

Das Verkehrsstrafrecht umfasst alle im Straßenverkehr begangenen Straftaten, die im Strafgesetzbuch (StGB) und im Straßenverkehrsgesetz (StVG) geregelt sind. Während Ordnungswidrigkeiten wie zu schnelles Fahren meist „nur“ Bußgeld und „Punkte in Flensburg“ nach sich ziehen, führen Verkehrsstraftaten wie Fahrerflucht oder Trunkenheitsfahrt direkt zu Strafverfahren und können gravierende Folgen für die Fahrerlaubnis haben.

Wichtige Verkehrsstraftaten und Voraussetzungen

  • Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB): 
    Wer ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr bei Fahruntüchtigkeit wegen Alkohol oder Drogen führt (ab 1,1 Promille oder Alkohol/Drogen + Ausfallerscheinungen) begeht eine Straftat. Folgen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr, Führerscheinentzug, 3 Punkte.
  • Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB): 
    Grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten, etwa riskantes Überholen, Alkohol/Drogen am Steuer, Rotlichtverstoß, wenn Leib/Leben oder Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden. Folgen: Geldstrafe/Freiheitsstrafe bis 5 Jahre, Führerscheinentzug, 3 Punkte.
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort / „Fahrerflucht“ (§ 142 StGB): 
    Entfernt sich jemand nach einem Unfall vom Unfallort, ohne zu helfen oder seine Daten zu hinterlassen, drohen Geldstrafe/Freiheitsstrafe bis 3 Jahre, Führerscheinentzug, 3 Punkte.
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG): 
    Autofahren ohne gültigen Führerschein, auch bei Fahrverbot. Folgen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr, Führerscheinentzug, 3 Punkte.
  • Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB): 
    Teilnahme oder Durchführung eines illegalen Autorennens – auch Alleinfahrten mit „Rennencharakter“ sind erfasst. Folgen: Geldstrafe/Freiheitsstrafe bis 2 Jahre (mit Gefährdung bis 5 Jahre), Führerscheinentzug, 3 Punkte.
  • Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB): 
    Beeinträchtigung durch Hindernisse, falsche Signale oder Eingriffe in den Straßenverkehr. Folgen: Geldstrafe/Freiheitsstrafe bis 5 Jahre, Führerscheinentzug, 3 Punkte.
  • Fahrlässige Körperverletzung/Tötung (§§ 229, 222 StGB): 
    Wer durch Verkehrspflichtverstoß fahrlässig einen Unfall mit Verletzten oder Toten verursacht. Folgen: Geldstrafe/Freiheitsstrafe bis 3/5 Jahre, Fahrerlaubnisentzug möglich, 3 Punkte.

Relevante Verkehrsordnungswidrigkeiten (Bußgeldkatalog-Verordnung – BKatV)

  • Geschwindigkeitsüberschreitung (§ 24 StVG, BKatV): 
    Bußgeld, ab 21 km/h zu schnell: 1Punkt, ab 31 km/h zu schnell: 2 Punkte, ggf. Fahrverbot
  • Abstandsverstöße (§ 24 StVG, BKatV): 
    Bußgeld, Punkte, ggf. Fahrverbot.
  • Rotlichtverstöße (§ 24 StVG, BKatV): 
    Bußgeld, Punkte, Fahrverbot.
  • Handyverstoß (§ 23 Abs. 1a StVO, § 24 StVG): 
    Bußgeld, 1 Punkt, ggf. Fahrverbot.
  • Alkoholverstoß unter 1,1 Promille (§ 24a StVG): 
    Bußgeld, Fahrverbot, 2 Punkte; ab 1,1 Promille strafbar (§ 316 StGB).
  • Technische Mängel am Fahrzeug (§ 31 StVZO): 
    Bußgeld, ggf. Stilllegung.

Wiederholte oder grobe Verstöße führen zu erhöhten Strafen und Entzug der Fahrerlaubnis.

Verkehrskontrollen: Rechte, Pflichten und Mitwirkung

Im Straßenverkehr finden regelmäßig Polizeikontrollen statt. Dabei gelten folgende Grundsätze für Verkehrsteilnehmer:

  • Anhalten: Sie sind verpflichtet, Aufforderungen zum Anhalten und zu einer Kontrolle Folge zu leisten (§ 36 StVO).
  • Identitätsfeststellung: Die Polizei darf Ihren Ausweis und Führerschein prüfen (§ 163b StPO, § 115 StVG).
  • Alkohol- und Drogentests: Einen allgemeinen Vortest, etwa das Pusten in ein Alkoholmessgerät („Vortest“), müssen Sie nicht freiwillig zulassen – Sie können die Teilnahme verweigern. Erst wenn ein Anfangsverdacht besteht, kann die Polizei eine Blutprobe anordnen. Diese muss allerdings von einem Arzt durchgeführt werden, oft mit richterlicher oder staatsanwaltschaftlicher Anordnung (§ 81a StPO).
  • Urinprobe: Sie müssen bei Verkehrskontrollen keine Urinprobe abgeben, auch hier ist eine freiwillige Mitwirkung nicht erforderlich. Eine Anordnung zur Blutentnahme ersetzt die Urinkontrolle.
  • Mitwirkungspflichten: Sie müssen keine Angaben zur Fahrweise, zum Alkohol- oder Drogenkonsum oder zu weiteren Umständen machen. Sie haben ein Aussageverweigerungsrecht (§ 136 StPO).
  • Durchsuchungen: Das Fahrzeug darf bei Gefahr im Verzug oder bei entsprechendem Verdacht durchsucht werden (§ 94 StPO).

Folgen bei Ablehnung von Tests oder Proben:

  • Verweigern Sie freiwillige Alkohol- oder Drogentests, stellt dies keine Ordnungswidrigkeit dar. Erst bei Vorliegen von Verdachtsmomenten (Alkoholgeruch, Ausfallerscheinungen, Hinweise auf Drogenkonsum etc.) kann eine Blutentnahme angeordnet werden.
  • Wird diese Blutentnahme verweigert, kann Zwang ausgeübt werden. Die Polizei darf die Entnahme mittels richterlicher oder staatsanwaltschaftlicher Anordnung durchsetzen.
  • Die Verweigerung kann nicht direkt bestraft werden, hat aber zur Folge, dass andere Verdachtsmomente für weitere strafrechtliche Schritte genutzt werden können (z.B. Sicherstellung des Führerscheins, Einleitung eines Verfahrens).

Typische Folgen nach einer Kontrolle: Sind Alkohol oder Drogen nachgewiesen, drohen Bußgeld, Fahrverbot, Punkte, Führerscheinentzug und ggf. ein Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB, § 24a StVG).

FAQ – Häufig gestellte Fragen zum Verkehrsstrafrecht

Was ist der Unterschied zwischen einer Ordnungswidrigkeit und einer Straftat?

Ordnungswidrigkeiten (z.B. Geschwindigkeit, Handyverstoß) führen zu Bußgeld und Punkten. Straftaten wie Fahrerflucht, Trunkenheit oder Gefährdung des Straßenverkehrs werden vor Gericht verhandelt und mit Geld- oder Freiheitsstrafe sowie Entzug der Fahrerlaubnis belegt.

Wann muss ich bei einer Verkehrskontrolle mitwirken?

Sie müssen sich ausweisen, den Führerschein und Fahrzeugpapiere zeigen. Sie müssen aber keine freiwilligen Alkohol-, Drogen- oder Urintests machen. Bei Verdacht kann die Polizei die Blutentnahme anordnen – dann besteht Mitwirkungspflicht.

Was passiert, wenn ich einen Test verweigere?

Freiwillige Tests können verweigert werden, aber die Polizei kann bei begründetem Verdacht eine Blutentnahme zwangsweise durchsetzen. Im Zweifel hilft Schweigen und rechtlicher Beistand.

Welche Folgen hat ein Verstoß gegen das Verkehrsstrafrecht?

Je nach Delikt: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, Führerscheinentzug, Punkte, Eintragung ins Bundeszentralregister, zivilrechtliche Forderungen (Schadensersatz).

Was ist der Unterschied zwischen Fahrverbot und Führerscheinentzug?

Ein Fahrverbot (§ 25 StVG, § 44 StGB) erlaubt Ihnen nach Ablauf (meist 1–3 Monate) das Weiterfahren ohne eine neue Prüfung. Bei Führerscheinentzug (Entziehung der Fahrerlaubnis, § 69 StGB; Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde, § 3 StVG, § 46 FeV) müssen Sie die Fahrerlaubnis komplett neu beantragen und ggf. eine MPU ablegen.

Wie lange dauert eine Sperrfrist nach Führerscheinentzug?

Die Sperrfrist beträgt meistens zwischen 6 und 12 Monaten, in schweren Fällen deutlich länger. Nach Ablauf kann die Fahrerlaubnis neu beantragt werden.

Wie viele Punkte darf ich in Flensburg haben?

Ab 8 Punkten erfolgt die Entziehung der Fahrerlaubnis. Vorher sind Abstufungen mit Verwarnungen möglich.

Was kann ich gegen einen Bußgeldbescheid tun?

Sie können Einspruch einlegen. Frist: 2 Wochen nach Zustellung des Bescheids.

Was passiert bei Fahrerflucht?

Neben Geld- oder Freiheitsstrafe droht auch Entzug der Fahrerlaubnis und Eintragung von 3 Punkten.

Gibt es eine Helmpflicht für Radfahrer?

Nein, in Deutschland besteht keine gesetzliche Helmpflicht für Radfahrer, aber eine Empfehlung.

Muss ich den Fahrer bei Verkehrsverstößen benennen?

Als Halter eines Fahrzeugs sind Sie grundsätzlich nicht verpflichtet, den Fahrer zu benennen. Sie müssen aber die Ermittlungen erlauben; bei bestimmten Delikten kann bei Nichtbenennung ein Fahrtenbuch angeordnet werden.

Wann verjähren Verkehrsordnungswidrigkeiten?

In der Regel nach 3 Monaten, sofern kein Bescheid zugestellt wurde. Bei Zustellung verlängert sich die Verjährungsfrist.

Wie lange bleiben die Punkte bestehen?

Je nach Delikt 2,5 bis 10 Jahre: Ordnungswidrigkeiten = 2,5–5 Jahre, Straftaten = 10 Jahre.

Was tun bei einem Unfall im Ausland?

Informieren Sie die Polizei, nehmen Sie alle Daten auf und melden Sie den Schaden Ihrer Versicherung.

Was zahlt meine Verkehrsrechtsschutzversicherung?

Die Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten für juristische Beratung und die Verteidigung im Bußgeld- oder Strafverfahren, nicht aber Geldstrafen oder Bußgelder selbst.

Wie läuft eine Unfallregulierung nach einem Verkehrsunfall ab?

In der Regel meldet der oder die Beteiligte den Schaden der eigenen oder gegnerischen Versicherung. Die Regulierung kann durch einen Anwalt beschleunigt und optimiert werden.

Kann die Polizei meinen Führerschein direkt vor Ort einziehen?

Wenn ein Verdacht auf eine schwere Verkehrsstraftat besteht (z.B. Alkohol/Drogen, Fahrerflucht), kann der Führerschein vorläufig sichergestellt werden.

Wer zahlt bei einem Verkehrsunfall den Schaden?

In der Regel haftet der Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung.

Sollte ich im Schadensfall sofort einen Anwalt kontaktieren?

Ja. Ein Anwalt sichert Ihre Ansprüche, schützt vor Nachteilen bei der Regulierung und kann Kosten oft von der gegnerischen Versicherung einfordern.

Was bringt ein Strafverteidiger?

Rechtsanwaltliche Verteidigung klärt Ihre Rechte, wahrt Akteneinsichtsansprüche und sichert die optimale Verteidigungsstrategie. Kontaktieren Sie frühzeitig einen unserer spezialisierten Anwälte – Schweigen schützt!

Zentrale Gesetze – ein Auszug

  • Strafgesetzbuch (StGB): §§ 142, 315b, 315c, 315d, 316, 323a, 229, 222
  • Straßenverkehrsgesetz (StVG): §§ 21, 22, 24, 24a
  • Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
  • Straßenverkehrsordnung (StVO): § 36 (Anhalten), § 23 Abs. 1a (Handyverstoß)
  • Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
  • Strafprozessordnung (StPO): §§ 81a, 136

Ihr Weg zur Kanzlei

Verkehrsstraftaten und Verkehrsordnungswidrigkeiten sind keine Bagatelle. Mit unserer spezialisierten Verteidigung und Erfahrung stehen wir Ihnen zur Seite – effektiv, diskret und engagiert. Kontaktieren Sie uns für eine starke und individuelle Rechtsvertretung!

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Wichtig! Setzen Sie sich im Falle einer Verhaftung oder Vorladung schnellstmöglich mit uns in Verbindung und machen Sie keine Angaben zur Sache ohne vorherige Rücksprache mit uns!

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Ein Strafverteidiger ist ein dem Beschuldigten in einem Strafverfahren zur Seite stehender Beistand. In der deutschen Strafprozessordnung (StPO) wird er als Verteidiger bezeichnet.

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