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Lebensmittelstrafrecht

Das deutsche Lebensmittelstrafrecht begegnet in seiner Gänze nicht nur in der Wissenschaft schwerwiegenden Bedenken.

Als Folge einer verfehlten Gesetzgebungstechnik ist es zum Beispiel dem rechtsunterworfenen Bürger nicht einmal mehr im Ansatz möglich, zu erkennen, was ihm durch die §§ 58 und 59 LfGB erlaubt und was ihm bei Strafe verboten ist. Große Teile des deutschen Lebensmittelstrafrechts dürften verfassungswidrig sein (Hilgendorf, Die Verantwortung für Innovationen, ZLR 3/2011). Zuletzt hat immerhin das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das Rindfleischetikettierungsgesetz in Teilen verfassungswidrig ist.

Gleichwohl werden Ermittlungsverfahren in zunehmender Anzahl eingeleitet; Sondereinheiten gebildet und Schwerpunktstaatsanwaltschaften mit der Durchführung von Ermittlungen mit dem Gegenstand des Inverkehrbringens von Lebensmitteln beauftragt.

Ziel des Lebensmittelrechtes sollte sein, den Verbraucher beim Konsum von Lebensmitteln vor Gesundheitsgefahren und Gesundheitsschäden zu bewahren. Das Lebensmittelrecht enthält so Verbote zum Schutz der Gesundheit, vor Täuschung und Werbeverbote.

Zum Beispiel im Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (kurz LFGB) werden Verstöße mit Bußgeld- und Strafsanktionen (§§ 58 ff. LFGB) belegt.

Ermittlungsverfahren werden mit dem Ziel geführt, Verantwortliche durch Verhängung von (nicht mehr bewährungsfähigen) Freiheitsstrafen zur Rechenschaft zu ziehen.

Strafrechtliche Konsequenzen

Bei der Schaffung des LFGB und des Vorläufigen Tabakgesetzes wurde das Lebensmittelrecht als Nebenstrafrecht ausgestaltet und man belegt seit dem, Verstöße mit Bußgeld- und Strafsanktionen (§§ 58 ff LFGB und 51 ff Vorläufiges Tabakgesetz). Weitere Straf- und Bußgeldtatbestände enthält die Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung.

Ordnungswidrigkeit und Straftat

Eine Straftat ist ein tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes Tun oder Unterlassen, an das das Gesetz eine Strafdrohung knüpft. Eine Straftat liegt zum Beispiel vor, wenn jemand Lebensmittel derart herstellt oder behandelt, dass ihr Verzehr geeignet ist, die Gesundheit zu schädigen.

Verteidigung in Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaften

Bei festgestellten Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften können Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen und in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren verhängt werden. Daneben steht die Aufmerksamkeit der Strafverfolgungsbehörden Ermittlungen auch nach allgemeinem Strafrecht, dem Strafgesetzbuch, zu führen. Nicht alle Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften strafrechtlich geahndet. In der Praxis werden ebenso Bußgeldbescheide bei Ordnungswidrigkeiten erlassen. Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Ordnungswidrig handelt z.B., wer vorsätzlich oder fahrlässig im Verkehr mit Lebensmitteln krankheitsbezogen für diese Lebensmittel wirbt. Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind grundsätzlich die Verwaltungsbehörden zuständig, d.h. das Bußgeldverfahren wird von den zuständigen Ämtern eingeleitet. Vielfach beginnen auch spätere Strafverfahren auf diesem Wege. Bei Staatsanwaltschaften hat sich die Auffassung verbreitet, dass Aufsichtsbehörden ihren Aufgaben nur unzureichend nachkommen,

Lebensmittelsicherheit und Tierschutz

nur mit dem Strafrecht herzustellen ist. Auch in der Politik scheint sich diese Auffassung zu verbreiten (www.landtag-niedersachsen.de/drucksachen/...17_2500/.../17-2083.pdf): Um eine möglichst intensive Bekämpfung der von Verstößen gegen arzneimittelrechtliche Vorschriften im Bereich des Tierarzneimittelverkehrs, aber auch der von Verstößen gegen Futtermittel-, Fleischhygiene- und Lebensmittelvorschriften im Agrarbereich ausgehenden besonderen Gefahren für den Verbraucher zu gewährleisten, wird bei der Staatsanwaltschaft Oldenburg eine Zentralstelle für Landwirtschaftsstrafsachen geführt. So soll in Hessen eine „Task-Force Lebensmittelsicherheit“ als Kriseninterventionsstelle ausgebaut und die Einrichtung einer hessischen Schwerpunkt-Staatsanwaltschaft für Verstöße gegen das Lebensmittelrecht, um Missbrauch effektiv bekämpfen zu können, geprüft werden.

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