Wirtschaftsstrafrecht
Wirtschaftsstrafrecht – Strafverteidigung – Compliance
Kanzlei Königswall ist auf dem Gebiet des gesamten Strafrechts tätig. Ein wesentlicher Schwerpunkt der spezialisierten Kanzlei mit Sitz in Dortmund ist dabei die Strafverteidigung und Beratung im Wirtschaftsstrafrecht. Zu unseren Mandanten Geschäftsführer, Mitglieder des Aufsichtsrates oder des Vorstandes, Prokuristen und leitende Mitarbeiter. Wir zählen nicht nur größere Unternehmen, sondern auch den Mittelstand zu unseren Kunden. Zu unseren Geschäftsprinzipen gehört, dass wir grundsätzlich keine Auskünfte über unsere Tätigkeit – auch in beendeten Verfahren – geben.
Compliance
Vor allem im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts rücken auch Präventionsmaßnahmen immer mehr in den Vordergrund. Durch die Entwicklung von Compliance-Richtlinien und deren Überwachung können viele Wirtschaftsstraftaten im eigenen Unternehmen im Vorfeld verhindert werden; sind Unternehmen aber auch in einem zunehmenden Maße mit Ermittlungsverfahren der verschiedensten Ermittlungsbehörden konfrontiert.
Strafanzeige
Auch die Begleitung einer Anzeigeerstattung im Wirtschaftsstrafrecht durch einen Strafverteidiger verhindert die Abgabe einer unvollständigen Strafanzeige und minimiert daraus entstehende Risiken.
Verteidigung
Soweit Wirtschaftsstrafverfahren anderen Regeln als ein „klassisches“ Strafverfahren folgen und daher besondere Anforderungen an die Strafverteidigung und Strafverteidiger stellen soll, sind die Fachanwälte für Strafrecht der Kanzlei Königswall allesamt forensisch überaus erfahren. Beschuldigte in Wirtschaftsstrafverfahren sind nicht nur einer Verurteilungsgefahr ausgesetzt, sondern haben zudem mit Besonderheiten zu rechnen, die weitreichende Auswirkungen auf die gesamte bürgerliche Existenz haben können. Schon Ermittlungsmaßnahmen wie Durchsuchungen durch Behörden, Erkennungsdienstliche Anordnungen bis hin zur Anordnung von Untersuchungshaft haben gewaltige Auswirkungen.
Unternehmensvertretung
Auch Unternehmen sollten sich frühzeitig, bereits mit Beginn erster Anzeichen von einem erfahrenen Strafverteidiger vertreten lassen. In Wirtschaftsstrafsachen verfügen Ermittlungsbehörden mittlerweile über hochspezialisierte Staatsanwälte und Richter. Die grundsätzliche Verständigungsbereitschaft vermag häufig bereits während des Ermittlungsverfahrens, aber auch in einer Hauptverhandlung zu insgesamt vertretbaren Ergebnissen für das Unternehmen zu verhelfen.
Wirtschaftsstrafverfahren und Fachanwälte
Beim dem Wirtschaftsstrafrecht handelt es sich um ein besonderes Rechtsgebiet, dass auch vom Verteidiger andere Fähigkeiten und Kenntnisse, als im „klassischen“ Strafverfahren. Zumeist hängt der Erfolg in Wirtschaftsstrafverfahren von einer umfassenden Vorbereitung und einer maßgeschneiderten Verteidigungsstrategie ab. Unsere Fachanwälte für Strafrecht verfügen dazu über langjährige Erfahrung.
Strafverteidigung von Unternehmen und Mitarbeitern
Eine Strafverteidigung kann je nach Fallgestaltung flankiert werden von einem Netzwerk externen Fachanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Sachverständige unterschiedlichster Fachrichtungen. Gerne arbeiten wir dabei mit Ihren bisherigen Beratern zusammen.
Insolvenzverschleppung, Geldwäsche, Steuerhinterziehung, Marktmanipulation, Untreue im Konzern. Sie wollen wissen, wie man so etwas verhindern oder aufklären kann? Sie sind von Vorwürfen betroffen und wollen sich verteidigen? Unsere Fachanwälte für Strafrecht verfügen über vertiefte Kenntnisse im Wirtschaftsstrafrecht einschließlich Steuer- und Umweltstrafrecht.
Wirtschaftsstrafkammer
Für Straftaten nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz, dem Sortenschutzgesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Urheberrechtsgesetz, dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, der Insolvenzordnung, dem Aktiengesetz, dem Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen, dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, dem Handelsgesetzbuch, dem SE-Ausführungsgesetz, dem Gesetz zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung, dem Genossenschaftsgesetz, dem SCE-Ausführungsgesetz und dem Umwandlungsgesetz, nach den Gesetzen über das Bank-, Depot-, Börsen- und Kreditwesen sowie nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz, dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz, nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954, dem Außenwirtschaftsgesetz, den Devisenbewirtschaftungsgesetzen sowie dem Finanzmonopol-, Steuer- und Zollrecht, auch soweit dessen Strafvorschriften nach anderen Gesetzen anwendbar sind, nach dem Weingesetz und dem Lebensmittelrecht, des Subventionsbetruges, des Kapitalanlagebetruges, des Kreditbetruges, des Bankrotts, der Verletzung der Buchführungspflicht, der Gläubigerbegünstigung und der Schuldnerbegünstigung, der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen, der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr sowie der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen und der Bestechung im Gesundheitswesen, des Betruges, des Computerbetruges, der Untreue, des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, des Wuchers, der Vorteilsannahme, der Bestechlichkeit, der Vorteilsgewährung und der Bestechung, nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind, ist, eine Strafkammer des Landgerichts als Wirtschaftsstrafkammer zuständig. Dabei werden die Landesregierungen ermächtigt, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte ganz oder teilweise Strafsachen zuzuweisen, § 74c Gerichtsverfassungsgesetz).